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Zoll online

 caotroy 2014-07-25

Tax free einkaufen

Als Reisender aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat k?nnen Sie in Deutschland umsatzsteuerfrei einkaufen.

Der Kauf von Waren im Einzelhandel ist unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:

  • Sie haben Ihren Wohnort in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat und k?nnen dies durch Personaldokumente gegenüber dem Verk?ufer auch nachweisen,
Hinweis

Die Staatsangeh?rigkeit ist dabei unerheblich, ma?geblich ist nur der Wohnort. So kann beispielsweise ein Schweizer, der seinen Wohnort in Deutschland hat, hier nicht steuerfrei einkaufen.

  • Sie sind nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, der zu einem inl?ndischen Aufenthalt von l?nger als 3 Monaten berechtigt und
  • Sie führen die Waren innerhalb von 3 Monaten (d.h. bevor der dritte auf den Kauf folgende Monat abgelaufen ist) selbst in Ihrem pers?nlichen Reisegep?ck aus.
    Zum pers?nlichen Reisegep?ck geh?ren diejenigen Gegenst?nde, die Sie bei einem Grenzübertritt mitführen, z.B. das Handgep?ck oder die in einem von Ihnen benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenst?nde sowie das anl?sslich der Reise aufgegebene Handgep?ck. Per Post oder durch einen Spediteur vor- oder nachgeschicktes Gep?ck erfüllt die Bedingung daher nicht.

Von der Steuerbefreiung im Reiseverkehr sind ausgenommen:

  • in Deutschland erbrachte Dienstleistungen
    (so müssen Sie beispielsweise Bus- oder Bahnfahrten, Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen einschlie?lich der deutschen Umsatzsteuer bezahlen),
  • Waren zur Ausrüstung von privaten Fahrzeugen aller Art (z.B. Sto?stangen, Au?enspiegel, Abschleppseil und Verbandskasten) und
  • Waren zur Versorgung eines Fahrzeuges wie Kraftstoff, Motor?l oder Pflegemittel.

Wie funktioniert der steuerfreie Einkauf in der Praxis?

Auch bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bezahlen Sie vorerst den vollen Kaufpreis einschlie?lich der Umsatzsteuer. Der Verk?ufer erstattet Ihnen die Umsatzsteuer zurück, sobald ihm ein Nachweis vorliegt, dass die Ware ordnungsgem?? ausgeführt wurde.
Als Ausfuhrnachweis dient das Formular Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG).

Wenn Sie beabsichtigen, in Deutschland steuerfrei einzukaufen, sollten Sie das Formular am besten ausdrucken und mitnehmen. Nicht jedes Gesch?ft hat ihn vorr?tig.

In Teil A des Formulars macht der Verk?ufer Angaben zum Kaufgesch?ft. In Teil B des Nachweises best?tigt die Ausgangszollstelle an der Au?engrenze der Europ?ischen Union (einschlie?lich Abflugh?fen und Seeh?fen) die Ausfuhr der Ware. Dies setzt aber voraus, dass die auszuführenden Gegenst?nde an der Ausgangszollstelle vorgeführt werden.

Hinweis

Wenn sich die gekauften Waren in Ihrem bereits aufgegebenen Gro?gep?ck befinden, ist es nicht mehr m?glich die Ware vorzuführen.

Im Flugreiseverkehr sind Gegenst?nde im Gro?reisegep?ck vor Abgabe beim Check-In-Schalter des ersten Abflughafens von der Zollstelle best?tigen zu lassen. Die Ausfuhr von Gegenst?nden im Handgep?ck wird dagegen beim letzten Abflughafen der EU zollamtlich best?tigt.

Beispiel

Wenn Sie eine Reise in die USA am Frankfurter Flughafen beginnen und in London umsteigen, müssen Sie sich die Ausfuhr der Gegenst?nde im Gro?gep?ck bereits in Frankfurt von einer Zollstelle best?tigen lassen. Die Ausfuhr von Gegenst?nden in Ihrem Handgep?ck wird in London best?tigt.

In Ausnahmef?llen kann die Ausfuhrbest?tigung anstelle von der deutschen Grenzzollstelle von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Wohnortland des K?ufers, z.B. von einer deutschen Botschaft (in Teil C des Vordruckes), erteilt werden. Die Ware muss dazu vorgeführt werden. Eine Ersatzbest?tigung durch Zollstellen des Nicht-EU-Mitgliedstaates wird nicht als Ausfuhrnachweis anerkannt.

Für die Rückzahlung des Umsatzsteuerbetrages an den ausl?ndischen K?ufer gibt es verschiedene M?glichkeiten. H?ufig überweist der Verk?ufer dem K?ufer den Betrag nach Erhalt des Ausfuhrnachweises.
Der Verk?ufer kann aber auch ein Serviceunternehmen einschalten, das am Grenzübergang oder auf Flugh?fen t?tig ist. Gegen Aush?ndigung der zollamtlich best?tigten Ausfuhrbelege zahlt dieses Unternehmen den Steuerbetrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts aus. Das Serviceunternehmen wiederum l?sst sich gegen Vorlage der Ausfuhrbelege beim inl?ndischen Verk?ufer die ausgezahlten Steuerbetr?ge von diesem erstatten.

Hinweis

Eine unmittelbare Steuererstattung durch Finanz?mter oder Zollbeh?rden an den K?ufer ist nicht m?glich.

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